Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie Fellach (REST 5000 GmbH)
1) In unsere Baurestmassendeponie Fellach dürfen ausschließlich die in unseren Schlüsselnummernkatalog angeführten Abfälle abgelagert werden. Für die Ablagerung der Abfälle dürfen die festgelegten Grenzwerte für Baurestmassendeponie laut Deponieverordnung 2008 (BGBI II 2008/39) lt. Anlage 1 – Tabelle 3 und 4 nicht überschritten werden. Die Vorgaben hinsichtlich der Gesamtbeurteilung lt. Deponieverordnung 2008 §8 Absatz 2 sind vom Kunden einzuhalten. Für betriebliche Abfälle ist der vor der Erstanlieferung jedenfalls eine Gesamtbeurteilung entsprechend der Deponieverordnung vorzulegen.
2) Für die Bodenaushubdeponie gelten die Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBI II 2008/39) lt. Anlage 1 – Tabelle 1 und 2
3) Alle anderen Arten von Abfällen die nicht im Schlüsselnummernkatalog enthalten sind können nicht eingelagert werden.
4) Verpflichtung des Kunden bzw. des Frächters zur Bekanntgabe folgernder Daten vor der erstmaligen Übernahme einer Abfallart (lt. Schlüsselnummernkatalog)
Name (Firma) und Anschrift des Abfallerzeugers
Name und Anschrift des Frächters sowie KFZ-Kennzeichen
Bezeichnung der Abfallart
Abfallherkunft (Ort des Anfalles z.B. Baustelle)
Änderung der Abfallzusammensetzung, sowie mögliches Gefährdungspotential
5) Laufende Verpflichtung des Kunden bzw. des Frächters:
Der Kunde hat sicherzustellen und garantiert, dass bei Lieferung einer Abfallart von einem Abfallort das gelieferte Material die festgelegten Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008(BGBI II 2008/39) lt. Anlage 1 – Tabelle 3 und 4 nicht überschritten werden.
E – Gefahrenübergang Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Waren mittels fremder Fahrzeuge gehen sämtliche Gefahren im Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug auf den Kunden über. Bei Transport mit Fahrzeugen der Firma REST5000 GmbH erfolgt der Gefahrenübergang bei beendeter Entladung der Fahrzeuge der Firma REST 5000 GmbH.
6) Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Annahmezeiten sind unsere gewöhnlichen Geschäftszeiten lt. Anschlag am Zufahrtstor. Von uns genannte Termine sind Zirka-Termine und sohin freibleibend. Der Kunde ist nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistungen zu erheben. Auflagengemäß ist eine Mindeststandfestigkeit der Deponie erforderlich und aus diesem Grund behalten wir uns das Recht vor, bestimmte Materialien nicht anzunehmen. Annahmemengen können von uns nicht garantiert werden und sind abhängig vom verfügbaren Deponievolumen.
Der Verkauf erfolgt nach Gewicht, wobei die Abwaage auf dem amtlich geeichten Brückenwaagen der Werke maßgeblich ist. Die Verlademengen und Beladegewichte sind durch den zur Übernahme bevollmächtigten Fahrzeugführer zu überprüfen und auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Mangels schriftlicher Bestellung (Bestellschein, Ausfolgeschein) durch den Abnehmer, werden den mündlichen Angaben des zur Abholung von Material beauftragten Fahrzeugführers dem Liefervorgang zugrunde gelegt.
Der Fahrzeugführer hat zu überwachen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges kommt. Für die rechtlichen Folgen einer Überladung haftet der Abholer, keinesfalls der Kunde. Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte rechtzeitig abzuladen und eine neuerliche Verwiegung durchzuführen. Für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes ist einzig und allein der Abholende Fahrzeugführer verantwortlich.
7) Die Einstufung von Tarifgruppen und die Mengenfeststellung jeweils pro Tonne erfolgt ausschließlich durch unser Fachpersonal und wird ebenso verrechnet. Wobei die Richtigkeit der Aufzeichnung der Waage vom Kunden beim Unterschreiben des Wiegescheins anerkannt wird.
8) Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mengen-und Qualitätsbemängelungen der Ware ausschließlich schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde diese Bemängelungen, so gilt die Ware als genehmigt. Spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte, bei der Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht erkennbare Mängel handelt. Nicht rechtzeitige oder nicht formgerechte Bemängelungen haben den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche aus Mängelfolgeschäden zur Folge. Der Gewährleistungsanspruch des Kundes besteht darin, dass der Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht, bei behebbaren Mängeln Verbesserung bewirkt, das Fehlende nachträgt oder eine entsprechende Gutschrift erstellt wird, wobei dies der Wahl der Firma REST5000 GmbH obliegt. Die Firma REST5000 GmbH haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Die Firma REST 5000 GmbH haftet nicht für die aus den Materialien der Firma REST5000 GmbH erzeugten Endprodukte und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Berufung auf derartige Ansprüche, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten oder mit ihnen aufzurechnen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe zu verrechnen.
9) Bauschutt (Erde, Schotter, Ziegel, Mörtel etc.) darf nicht mit Müll (Papier, Plastik Holz etc.) vermischt sein. Bauschutt mit Müll gilt als Müll und wird zum jeweils gültigen Tarif nach Gewicht verrechnet.
10) Bei Bodenaushub, Bauschutt, Gewerbe- und Industriemüll darf kein Sonderabfall gemäß Ö-Norm 2100 und 2101 eingebracht werden. Sollte eine Lieferung mit Sonderabfall befüllt sein, wird nach den jeweiligen Tarifsätzen nach Ö-Norm 2100 und 2101 die Entsorgung verrechnet. Folgeschäden aus dem Befüllen, der Abfuhr und dem Entleeren des nicht deklarierten Sonderabfalles trägt zur Gänze der Kunde. Sollte die Entsorgung solcher Stoffe gewünscht werden, ist eine genaue chemische Analyse erforderlich und sind insbesondere die Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes zu beachten. Auch gilt ein Rücktrittsrecht aus einer geschlossenen Vereinbarung für den Fall als vereinbart, falls es aufgrund der Ergebnisse der chemischen Zusammensetzung unserem Unternehmen nicht möglich sein sollte, die Entsorgung zu übernehmen.
11) Der Kunde anerkennt ausdrücklich die zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Tarife. Gesetzliche Abgaben und Steuern werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht in unseren Preisen enthalten. Von der Preisliste abweichende Tarife sind schriftlich zu vereinbaren und gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag
12) Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei auf das von uns genannte Konto zu erfolgen.
13) Mit Anlieferung von Material in die Wiederauffüllung Fellach gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Bestellungen. Bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Einlangen beim Kunden (abgedruckt auf der Rückseite jedes Lieferscheines, jeder Kundeninformation und der Rechnung) schriftlich widersprochen wird.
14) Gerichtsstand für alle sich aus unseren Leistungen und Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Villach bzw. Klagenfurt.
Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
REST 5000 GmbH – Fassung vom 01.12.2021